Schifffahrt: EU-Kommission schärft Wettbewerbsrecht für Linienkonsortien in der Schifffahrt
In Bezug auf das Wettbewerbsrecht unterlag die Schifffahrt traditionell besonderen und weniger strengen Wettbewerbs- und Durchsetzungsregeln. In den letzten Jahren wurden jedoch Schritt für Schritt einzelne dieser Sonderregeln abgeschafft – ein klarer Trend. So wurde vor einiger Zeit beispielsweise die Trampschifffahrt den EU-Wettbewerbsregeln und derer deutlich effektiveren Durchsetzung unterworfen, was zur Aufhebung der meisten Pool-Vereinbarungen in der Schifffahrt führte.
Nun trifft es die Linienkonsortien.
Auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission wird kommuniziert, dass die Gruppenfreistellung für Linienkonsortien am 25. April 2024 endgültig ausläuft. Das bedeutet, dass alle Seeschifffahrtsunternehmen, die an Linienkonsortien teilnehmen, gesondert prüfen müssen, ob diese Zusammenarbeit nach den allgemeinen Wettbewerbsregeln oder anderen Gruppenfreistellungen (insbesondere der Freistellung für Spezialisierungsvereinbarungen) fortgesetzt werden kann.
Ein Linienkonsortium ist ein Zusammenschluss zwischen mindestens zwei unabhängigen Seeschifffahrtsunternehmen, um die Erbringung von Transportdienstleistungen auf bestimmten Verkehrskorridoren zu koordinieren. Sie erinnert in vielerlei Hinsicht an die alten Pool-Vereinbarungen in der Trampschifffahrt. Solche Vereinbarungen werden als Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern eingestuft und können schnell zu einer unlauteren und damit rechtswidrigen Wettbewerbsbeschränkung führen, da Marktteilnehmer, die eigentlich auf diesem Markt konkurrieren würden, über diese Vereinbarungen das Marktangebot koordinieren.
Nach Angaben der Kommission fanden im Jahr 2020 bis zu 43 Linienkonsortien auf den die EU betreffenden Verkehrskorridoren statt. Entscheidend für die Durchsetzungskompetenz der Kommission - und damit für die Notwendigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung - ist, ob die Zusammenarbeit in Konsortien die Wettbewerbsbedingungen im EWR beeinträchtigen kann. Es ist also nicht entscheidend, ob die Seeschifffahrtsunternehmen ihren Hauptsitz außerhalb des EWR haben oder welche Flaggenstaaten beteiligt sind.
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